§ 62d AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[27. Februar 2024–1. Juni 2026]
1§ 62d. Bestellung eines anwaltlichen Vertreters Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten..
- Anmerkungen:
- 1. 27. Februar 2024: Artt. 1 Nr. 18, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024.