§ 22a BBG. Aufstieg; Verordnungsermächtigung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021]
1§ 22a. Aufstieg; Verordnungsermächtigung.
(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
  • 1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
  • 2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
  • 3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
  • 4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
  • 5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
  • 6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.
Anmerkungen:
1. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.

Umfeld von § 22a BBG

§ 22 BBG. Beförderungen

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