§ 26 BBG. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[7. Juli 2021]
1§ 26. Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
  • 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  • 2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
  • 3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
  • 4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
  • 5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
  • 6. die Festlegung von Altersgrenzen,
  • 7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
  • 8. die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
  • 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
  • 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
  • 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
  • 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
[2] Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.
Anmerkungen:
1. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.

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