§ 37 BBG. Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 37. Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf.
(1) [1] Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. [2] Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. [3] § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. [2] Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
  • 1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
  • 2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

Umfeld von § 37 BBG

§ 36 BBG. Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

§ 37 BBG. Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

§ 38 BBG. Verfahren der Entlassung