§ 45 BBG. Begrenzte Dienstfähigkeit

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 45. Begrenzte Dienstfähigkeit.
(1) [1] Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). [2] Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) [1] Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. [2] Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) [1] Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. [2] Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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