§ 60 BBiG. Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 60. Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf. [1] Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr . 5) zugrunde zu legen. [2] Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.