§ 75 BDG. Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 75. Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts.
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 75 BDG

§ 74 BDG. Entscheidung durch Beschluss

§ 75 BDG. Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts

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