§ 1219 BGB. Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1219. 2Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb.
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Werthes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
(2) [1] Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. [2] Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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