§ 1374 BGB. Anfangsvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1374. 2Anfangsvermögen.
3(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
4(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.

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