§ 149 BGB. Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 149. 2Verspätet zugegangene Annahmeerklärung. [1] Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. [2] Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 149 BGB

§ 148 BGB. Bestimmung einer Annahmefrist

§ 149 BGB. Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

§ 150 BGB. Verspätete und abändernde Annahme