§ 1563 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
|---|---|
| § 1563. Registereinsicht | § 1563 |
| [1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. | [1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1563. [1] Die Einsicht des Registers ist Jedem gestattet. [2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.