§ 1570 BGB. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1570. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes.
(1) [1] Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. [2] Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. [3] Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 4, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.

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