§ 1595 BGB. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. April 2026] | [1. Januar 2002] |
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| § 1595. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung | § 1595. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung |
| (1) [1] Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist. | (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. |
| (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes. | (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. |
| (3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. | (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
[1. Januar 2002–1. April 2026]
1§ 1595. 2Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.