§ 1598 BGB. Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. April 2026] | [29. Juli 2017] |
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| § 1598. Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung | § 1598. Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf |
| (1) [1] Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. [2] Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. | (1) [1] Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. [2] Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. |
| (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. | (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. |
[29. Juli 2017–1. April 2026]
1§ 1598. 2Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf.
(1) 3[1] Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 4[2] Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 1, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 29. Juli 2017: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 4. 29. Juli 2017: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 5. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 8, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.