§ 1612b BGB. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1612b. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.
(1) [1] Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
  • 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
  • 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
[2] In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 19, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.