§ 1674a BGB. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1674a. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind. [1] Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. [2] Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 18, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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