§ 1784 BGB. Ausschlussgründe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1784. Ausschlussgründe.
(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
  • 1. die minderjährig ist,
  • 2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
  • 3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
  • 4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.