§ 1822 BGB. Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1822. Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen. Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1822 BGB

§ 1821 BGB. Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

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§ 1823 BGB. Vertretungsmacht des Betreuers