§ 1990 BGB. Dürftigkeitseinrede des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1990. 2Dürftigkeitseinrede des Erben.
(1) 3[1] Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. [2] Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 41, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 1990 BGB

§ 1989 BGB. Erschöpfungseinrede des Erben

§ 1990 BGB. Dürftigkeitseinrede des Erben

§ 1991 BGB. Folgen der Dürftigkeitseinrede