§ 2153 BGB. Bestimmung der Anteile

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2153. 2Bestimmung der Anteile.
(1) [1] Der Erblasser kann Mehrere mit einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. [2] Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) [1] Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen berechtigt. [2] Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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