§ 280 BGB. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 280. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
(1) [1] Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.