§ 311c BGB. Erstreckung auf Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 311c. Erstreckung auf Zubehör. Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.