§ 337 BGB. Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 337. 2Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 336 BGB. Auslegung der Draufgabe

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§ 338 BGB. Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung