§ 347 BGB. Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 347. Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt.
(1) [1] Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. [2] Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) [1] Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. [2] Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 19, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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