§ 555f BGB. Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2013]
1§ 555f. Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
  • 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  • 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  • 3. künftige Höhe der Miete.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.

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