§ 556b BGB. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 556b. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) [1] Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. [2] Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 556b BGB

§ 556a BGB. Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

§ 556b BGB. Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 556c BGB. Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung