§ 630b BGB. Anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. Februar 2013]
1§ 630b. Anwendbare Vorschriften. Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 26. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Zweiten Gesetzes vom 20. Februar 2013.