§ 655c BGB. Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[21. März 2016]
1§ 655c. Vergütung. 2[1] Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 3[2] Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 21. März 2016: Artt. 1 Nr. 42, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 41, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.