§ 656a BGB. Textform

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 656a. Textform. Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.