§ 36 BMG. Regelmäßige Datenübermittlungen
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Januar 2026]
1§ 36. Regelmäßige Datenübermittlungen. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2026: Artt. 12 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.