§ 4 BMG. Ordnungsmerkmale

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[31. August 2023]
1§ 4. Ordnungsmerkmale.
(1) [1] Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. [2] Die Ordnungsmerkmale können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten gebildet werden. 2[3] Durch geeignete technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sind die Ordnungsmerkmale vor Verwechslungen zu schützen.
3(2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ordnungsmerkmale verarbeitet werden, die andere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verarbeitet werden.
(3) [1] Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. 4[2] Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerkmale nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde verarbeiten, eine Weiterübermittlung ist unzulässig. [3] Soweit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
(4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.
5(5) [1] Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal im Melderegister geführt. [2] Eine Übermittlung nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Identifikationsnummer an den Empfänger der Daten nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. c, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
5. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 2, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.

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