§ 8 BMG. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019]
1§ 8. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person. [1] Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. [2] Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. [3] Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Anmerkungen:
1. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 7, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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