§ 4 BNatSchG. Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. März 2010]
1§ 4. Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
  • 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  • 2. der Bundespolizei,
  • 3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
  • 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
  • 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  • 6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
  • 7. der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
[2] Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.