§ 108 BauGB. Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[7. Juli 2023]
1§ 108. 2Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk.
(1) [1] Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. [2] Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. [3] Die Ladung ist zuzustellen. [4] Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(2) 3[1] Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
  • 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht worden ist,
  • 2. die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und
  • 3. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern.
[2] Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbeschluß ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. 4[3] Eine Einigung nach § 110 oder [§] 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muß enthalten
  • 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
  • 2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrages mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden kann,
  • 3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
  • 4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Absatz [3] vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) 5[1] Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. [2] In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) [1] Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. 6[2] Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. 7[3] Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.
8(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, […] gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 90, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 11, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
4. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
6. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
7. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
8. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

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