§ 213 BauGB. Ordnungswidrigkeiten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[13. Mai 2017]
1§ 213. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
  • 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
  • 23. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;
  • 34. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
4(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt.
5(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 124, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 124 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 67, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
5. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.