§ 215a BauGB. Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998–20. Juli 2004]
1§ 215a. Ergänzendes Verfahren.
(1) [1] Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. [2] Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
2(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften oder sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 87, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 1. Januar 1998: Artt. 4 Nr. 8, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997.

Umfeld von § 215a BauGB

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