§ 236 BauGB. Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 236. Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen.
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) [1] § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. [2] Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. [3] § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind, anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 91, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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