§ 34 BauGB. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[23. Juni 2021]
1§ 34. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(1) [1] Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. [2] Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
2(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
3(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
4(3a) [1] Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
  • 51. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
    • a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
    • b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
    • c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
  • 2. städtebaulich vertretbar ist und
  • 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
[2] Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. 6[3] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(4) [1] Die Gemeinde kann durch Satzung
  • 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  • 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
  • 73. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
8[2] Die Satzungen können miteinander verbunden werden. 9[3] (weggefallen) 10[4] (weggefallen) 11[5] (weggefallen)
12(5) [1] Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
  • 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
  • 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
  • 133. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
[2] In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. 14[3] § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. [4] Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
15(6) 16[1] Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 17[2] Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 36, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
5. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
6. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 12, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
8. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
9. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
10. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
11. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
12. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. d, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
13. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
14. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
15. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. e, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
16. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
17. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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