§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013]
1§ 4b. Einschaltung eines Dritten. [1] Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. [2] Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.
Anmerkungen:
1. 20. September 2013: Artt. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

Umfeld von § 4b BauGB

§ 4a BauGB. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

§ 4c BauGB. Überwachung