§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 17. Zulässiges Maß der baulichen Nutzung.
2(1) Das Maß der baulichen Nutzung darf höchstens betragen
12345
BaugebietZahl der Voll-geschosse (Z)Grund-flächen-zahl (GRZ)Geschoß-flächen-zahl (GFZ)Bau-massen-zahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) bei:10,20,3-
20,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR), allgem. Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Ferienhausgebieten bei:10,40,5-
20,40,8-
30,41,0-
4 und 50,41,1-
6 und mehr0,41,2-
in Dorfgebieten (MD) bei:10,40,5-
2 und mehr0,40,8-
in Kerngebieten (MK) bei:11,01,0-
21,01,6-
31,02,0-
4 und 51,02,2-
6 und mehr1,02,4-
in Gewerbegebieten (GE) bei:10,81,0-
20,81,6-
30,82,0-
4 und 50,82,2-
6 und mehr0,82,4-
in Industriegebieten (GI)-0,8-9,0
in Wochenendhausgebieten1 und 20,20,2-
(2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl bis 0,6 festgesetzt werden.
3(3) [1] In Gebieten, für die keine Baumassenzahl angegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden. [2] Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß eine größere Geschoßfläche als 3,50 m außer Betracht bleibt, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen des Gebäudes wie Heizungs-, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist.
4(4) [1] Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend oder als Höchstgrenze festzusetzen. [2] Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt werden.
5(5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen werden, daß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder der Grundfläche Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Geschossflächenzahl oder die Geschoßfläche, die Baumassenzahl oder die Baumasse nicht überschritten wird.
(6) [1] Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan ausschließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutzraumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. [2] Als Ausnahme kann zugelassen werden, daß die nach Absatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl überschritten wird.
6(7) Für besondere Wohngebiete ist das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der besonderen Eigenart und Zweckbestimmung der Gebiete darzustellen und festzusetzen; dabei dürfen jedoch eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschoßflächenzahl von 1,6 nur überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
7(8) 8[1] Für Sondergebiete mit Ausnahme der Wochenendhausgebiete und der Ferienhausgebiete ist das Maß der baulichen Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen. [2] Dabei darf eine Geschoßflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von 9,0 nicht überschritten werden. [3] Die Höchstwerte gelten nicht für Hafengebiete.
9(9) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung überwiegend bebaut waren, können in den Bauleitplänen die Höchstwerte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5 und des Absatzes 7 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
10(10) 11[1] Im Bebauungsplan können höhere Werte, als sie nach Absatz 1 Spalte 3 bis 5 sowie den Absätzen 2 und 7 zulässig sind, festgesetzt oder als Ausnahme vorgesehen werden, wenn
  • 1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
  • 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
  • 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
12[2] Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
4. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
5. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
6. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. d, 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
7. 1. Oktober 1977: Artt. 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
8. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. e, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
9. 1. Oktober 1977: Artt. 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
10. 1. Oktober 1977: Artt. 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
11. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. f, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
12. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. g, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.

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