§ 2 BauNVO. Kleinsiedlungsgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
    [27. Januar 1990]
    1§ 2. Kleinsiedlungsgebiete. 
        
            2(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
        
        
            (2) Zulässig sind
            
        
        
            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
            
    
- 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3. Tankstellen,
- 4. nicht störende Gewerbebetriebe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.