§ 4a BauNVO. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 4a. Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete).
(1) 2[1] Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. [2] Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
  • 1. Wohngebäude,
  • 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
  • 3. sonstige Gewerbebetriebe,
  • 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
  • 35. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
  • 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
  • 42. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  • 3. Tankstellen.
5(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
  • 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  • 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 4, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
5. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.

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