§ 59 BeamtStG. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. April 2009]
1§ 59. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit.
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) [1] Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. [2] Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.

Umfeld von § 59 BeamtStG

§ 58 BeamtStG. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

§ 59 BeamtStG. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

§ 60 BeamtStG. Verwendungen im Ausland