§ 17a BetrVG. Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 17a. Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren. Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
  • 1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
  • 2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
  • 3. [1] In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. [2] Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
  • 4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 16, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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