§ 71 BetrVG. Jugend- und Auszubildendenversammlung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988]
1§ 71. Jugend- und Auszubildendenversammlung. [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. [2] Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. [3] § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 11, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.

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§ 71 BetrVG. Jugend- und Auszubildendenversammlung

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