§ 34 BörsG. Ermächtigungen

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 34. Ermächtigungen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über
  • 1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
    • a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
    • b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
    • c) den Mindestbetrag der Emission;
    • d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
  • 2. das Zulassungsverfahren
zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.