§ 1050 ZPO. Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1050. Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen. [1] Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. [2] Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. [3] Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1050 ZPO

§ 1049 ZPO. Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050 ZPO. Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

§ 1051 ZPO. Anwendbares Recht