§ 1067 ZPO. Zustellung durch Auslandsvertretungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1067. 2Zustellung durch Auslandsvertretungen.
3(1) [1] Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. [2] Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.
4(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Anmerkungen:
1. 10. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.
2. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
3. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
4. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.