§ 1070 ZPO. Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1070. Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen. Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 10, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.