§ 1103 ZPO. Säumnis

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2009]
1§ 1103. Säumnis. [1] Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. [2] § 251a ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.